Einkaufsbedingungen
Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung, selbst wenn die Annahme oder Bezahlung in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Lieferanten erfolgt. Gleichermaßen werden etwaige früher vereinbarte, diesen Einkaufsbedingungen entgegenstehende oder sie ergänzende Vertragsbedingungen des Lieferanten nicht länger anerkannt.
2.1
Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2.2
Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.3
Die Schriftform wird auch durch Telefax, Datenfernübertragung oder E-Mail erfüllt.
2.4
Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.5
Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
2.6
Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
2.7
Es gelten dieVerpackungsvorschriften sowie das Logistikhandbuch der Robert Bosch GmbH (einsehbar unter www.bosch.com„Logistics Supplier Manual“).
2.8
Für Werk- und Dienstleistungen gelten die ergänzenden Einkaufsbedingungen für Werk- und Dienstleistungen der Robert Bosch GmbH (einsehbar unter www.bosch.de „Global Supplementary Terms & Conditions).
3.1
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DAP oder DDP gemäß Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
3.2
Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen, trägt der Lieferant alle erforderlichen Aufwendungen wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.
3.3
Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.
3.4
Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
3.5
Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.
3.6
Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
3.7
Soweit nicht in den ergänzenden Einkaufsbedingungen für Software abweichend geregelt, erhalten wir an Software, die zum Produktlieferumfang gehört, mit der Lieferung einfache, zeitlich und örtlich unbeschränkte Nutzungsrechte. Unsere zulässige Nutzung umfasst insbesondere die Vervielfältigung, das Laden und Ablaufenlassen der Software.
3.8
Umfasst ist auch die Unterlizenzierung, Vermietung oder jede sonstige Form der Weitergabe der Software an mit uns im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmensowie an unsere Subunternehmer, die mit der Fertigung unserer Produkte betraut sind und in diesem Zusammenhang ein Recht zur Nutzung der Software benötigen.Die zulässige Nutzung umfasst ferner die Weitergabe der Software als Bestandteil eines Hardwareproduktes an Kunden und die Einräumung von Nutzungsrechten hieran, soweit dies zur Nutzung der Hardware erforderlich.
3.9
An zur Verfügung gestellterSoftware einschließlich Dokumentation haben wir auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen eine angemessene Anzahl von Sicherungskopien erstellen.
3.10
Für Software gelten die ergänzenden Einkaufsbedingungen für Software der Robert Bosch GmbHsowie die ergänzenden Einkaufsbedingungen für Produkte hinsichtlich Open Source Software(beide einsehbar unter www.bosch.de „Global Supplementary Terms & Conditions).
4.1
Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir –unbeschadet unserer sonstigen Rechte –berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.
4.2
Die Regelungen der Ziff 4.1 gelten auch im Fall von Arbeitskämpfen.
Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.
Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise geliefert benannter Ort (DAP gemäß Incoterms ® 2010) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb 30 Tagen ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
8.1.
Bei Wareneingang findet eine Untersuchung der Ware durch uns nur im Hinblick auf offenkundige Schäden, insbesondere Transportschäden, Identitäts- und Quantitätsabweichungen der Lieferung statt, sofern nicht mit dem Lieferanten in einer Qualitätssicherungsvereinbarung etwas anderes vereinbart ist.
8.2
Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt.
8.3
Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
9.1
Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
9.2
Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht uns zu.Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der bestimmungsgemäß Belegenheitsort der Sache. Dies ist der Ort, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Mängelrüge befindet. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
9.3
Sollte der Lieferant nicht nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen nach angemessener kurzer Fristsetzung zur Abhilfe, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
9.4.
Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Rechten Dritter durch den Vertragsgegenstand frei, es sei denn Lieferant weist nach, dass er die Verletzung nicht zu vertreten hat. Zusätzlich wird der Lieferant uns auf Anforderung unverzüglich die für die Verteidigung gegen derartige Ansprüche Dritter benötigten Informationen und Dokumente zu seinen Leistungen übergeben.Der Lieferant wird die Freiheit von fremdem geisitgem Eigentum in Bezug auf den Vertragsgegenstand durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. Recherchen zu fremdem geisitgem Eigentum, unterstützen und uns entsprechende Dokumente und Analysemateriealien auf Anfrage zur Verfügung stellen.
9.5
Für Freistellungsansprüche beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und wir von denAnspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten. Etwaige gesetzliche längere Verjährungsfristen gelten vorrangig. Dies gilt auch für den vorgenannten zusätzlichen Anspruch auf Informationen und Dokumente.
9.6
Sachmängelansprüche verjähren -außer in Fällen der Arglist -in 66 Monaten,soferndie Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk, eine Photovoltaikanlageoder eine heiztechnische Anlage verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursachthat. Im Übrigen verjähren Mangelansprüche in 36 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang)oder, sofern für die Lieferung eine Abnahme vereinbart ist,mit der Abnahme. Etwaige gesetzliche längere Verjährungsfristen gelten vorrangig.
9.7
Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln gilt die Regelung des 9.5 (Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche) entsprechend. Etwaige gesetzliche längere Verjährungsfristen gelten vorrangig.
9.8
Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
9.9
Im Rahmen der Nacherfüllung hat der Lieferant die Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau-und Materialkosten zu tragen. Entstehen unsinfolge einer mangelhaften Lieferung im Zusammenhang mit der Reparatur oder dem Ersatz des
Vertragsgegenstandes Kosten und Aufwendungen, die wir darüber hinaus billigerweise machen durften, insbesondere Kosten und Aufwendungen für die Sortierung, für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, für die Untersuchung
und Analyse des Mangels, sowie Kosten für das Hinzuziehen externen oder eigenen Personals, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen, es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten. Ein Mitverschulden von uns ist bei der Bestimmung der ersatzfähigen Kosten gem. § 254 BGB zu berücksichtigen.
9.10
Der Lieferant hat das Verschulden seiner Unterlieferanten wie eigenes Verschulden zu vertreten.
10.1
Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom
Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
10.2
Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 10.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, es sei denn, die Kosten sind insgesamt nicht notwendig und angemessen.
10.3
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10.4
Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und
uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines
Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion, es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten. Ein Mitverschulden von uns ist bei Höhe der vom Lieferanten zu tragenden Kosten gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen.
11.1
Wir sind über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber uns gefährdet ist.
11.2
Wir sind weiter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
- beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit eintritt,
- der Lieferant seine Zahlungen einstellt,
- beim Lieferant der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO eintritt oder sich eine Überschuldung des Lieferanten abzeichnet,
- vom Lieferanten über das Vermögen oder den Betrieb des Lieferanten die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt wird oder
- wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels Masse abgewiesen wird.
11.3
Bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses finden die Ziffern 11.1 und 11.2 analog mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Rücktrittsrechts ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht tritt.
11.4
Hat der Lieferant eine Teilleistung bewirkt, so sind wir zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur berechtigt, wenn wir an der Teilleistung kein Interesse haben.
11.5
Sofern wir aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, hat der Lieferant die uns hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.
11.6
Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziff. 11 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.
Lieferanten, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen, haben die geltenden Gesetze und Vorschriften sowie unsere betrieblichen Regelungen einzuhalten. Der Lieferant ist verpflichtet, einen Verantwortlichen für die Auftragserledigung zu benennen, der die Aufsichts- und Kontrollpflicht sicherstellt. Der Verantwortliche des
Lieferanten ist verpflichtet, sich vor Ausführung der Arbeiten mit unserem Koordinator abzustimmen, geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen und uns und betroffene Dritte über gegenseitige Gefährdungen zu informieren. Lieferanten sind für die Unterweisung und Sicherheit ihrer Mitarbeiter und beauftragter Subunternehmern sowie für die Sicherung von Gefahrenquellen gegenüber Dritter verantwortlich. Der Lieferant darf
nur fachlich ausreichend qualifizierte Mitarbeiter und betriebssichere Arbeitsmittel im Werksgelände einsetzen. Unfälle die sich auf dem Werksgelände ereignen sind uns sofort zu melden.
Von uns gegen Bezahlung gelieferte oder kostenlos beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen („Beistellungen“) bleiben unser Eigentum, sofern Bezahlung geschuldet ist, bis zur vollständigen Bezahlung. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung und der Zusammenbau der Beistellungen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen
sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden. Wir behalten uns das Miteigentum an den unter Verwendung unserer Beistellung hergestellten Erzeugnissen bis zur vollständigen Erfüllung unserer durch die Beistellung entstandenen Ansprüche vor. Der Lieferant ist zur Weiterveräußerung der unter Verwendung unserer Beistellung hergestellten Erzeugnisse im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Lieferant tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung dieser Erzeugnisse zustehenden Forderungen
mit Nebenrechten in voller Höhe ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung unserer durch die Beistellung entstandenen Ansprüche. Der Lieferant ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte des Lieferanten nach dieser Ziffer 13 können wir widerrufen, wenn der Lieferant seine Verpflichtungen uns
gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlung einstellt, oder wenn der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldbereinigung über sein Vermögen beantragt. Wir können die Rechte des Lieferanten nach dieser Ziffer 13 auch widerrufen, wenn eine
wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht oder beim Lieferant der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten den Wert unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so werden wir auf
Verlangen des Lieferanten insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.
14.1
Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die
ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen
(gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
14.2
Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind,
dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.
15.1
Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhrund
Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten und für genehmigungspflichtige Güter folgende Informationen rechtzeitig vor der ersten Lieferung und unverzüglich bei Änderungen (technische, gesetzliche Änderungen oder behördliche Feststellungen) an die Adresse Export- Control@de.bosch.com zu senden:
- Bosch Materialnummer,
- Warenbeschreibung,
- Alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß U.S. Commerce Control List (ECCN),
- Handelspolitischer Warenursprung,
- Statistische Warennummer (HS-Code),
- einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen.
15.2
Der Lieferant ist verpflichtet, die seinem Geschäftsmodell entsprechend angemessenen Maßnahmen zur Sicherheit in der Lieferkette im Sinne des WCO SAFE Framework of Standards, zu ergreifen und uns insbesondere bei erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Bewilligung eines Authorized Economic Operators (AEO) zu unterstützen. Der Lieferant verpflichtet sich angemessene Nachweise, z.B. Sicherheitserklärungen, Erklärungen im Rahmen von C-TPAP oder ähnlicher Programme zu erbringen. Wir oder ein von uns beauftragter Dritter sind berechtigt, die Nachweise des Lieferanten gemäß dieses Absatzes auch in den Räumlichkeiten des Lieferanten zu überprüfen.
15.3
Der Lieferant ist verpflichtet, uns für seine Waren den handelspolitischen und den jeweilig vorgeschriebenen präferenziellen Ursprung verbindlich mitzuteilen. Dazu stellt er für Warenlieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU) eine Langzeit-Lieferantenerklärung gemäß der jeweils gültigen EU-Durchführungsverordnung binnen einer Frist von 21 Tagen nach Anforderung durch uns aus. Ferner sichert der Lieferant zu, für Warenlieferungen aus einem Freihandelsabkommens-/Präferenzabkommensland den jeweilig vorgeschriebenen Ursprungsnachweis beizufügen. Der handelspolitische Ursprung ist auf der jeweiligen Handelsrechnung anzugeben und bei Bedarf ist ein Ursprungszeugnis auszustellen. Im Falle einer Erstbelieferung sind die Ursprungsdaten spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung schriftlich mitzuteilen. Änderungen des Warenursprungs sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
15.4
Der Lieferant ist verpflichtet, bei Warenlieferungen über Zollgrenzen hinweg alle erforderlichen Dokumente wie Handelsrechnung, Lieferschein und Informationen für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung, der Lieferung beizufügen. Hinsichtlich der Rechnung ist folgendes zu beachten:
- In der Rechnung sind zusätzlich, die nicht im Warenpreis enthaltenenosten (z.B. Forschungs- und Entwicklungskosten, Lizenzgebühren, Werkzeugkosten, Beistellungen des Käufers mit Bezug zur Warenlieferung) jeweils getrennt, aufzuführen.
- Bei kostenlosen Lieferungen ist der Lieferant verpflichtet in der Proforma-Rechnung, eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt sowie folgenden Hinweis „For Customs Purpose Only“ anzugeben. Auf der Rechnung oder dem Lieferschein ist zudem der Grund für die kostenlose Lieferung anzugeben (z.B. kostenlose Mustersendung).
15.5
Der Lieferant hat uns mit allen Mitteln zu unterstützen, die zur Reduzierung oder Minimierung unserer Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich Zöllen bzw. Kosten für Zollabfertigung erforderlich sind.
15.6
Ungeachtet anderer Rechte und ohne Haftung gegenüber dem Lieferanten, sind wir berechtigt, von dem betroffenen Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, falls der Lieferant die Verpflichtungen nach Ziffer 15.1-15.5 wiederholt nicht erfüllt.
16.1
Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns weder im geschäftlichen Verkehr noch im Umgang mit AmtsträgernVorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen.
16.2
Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken.
16.3
Der Lieferant sichert zu, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und von ihm beauftragte Unterlieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten. Auf Verlangen weist der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung stellt der Lieferant uns von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die uns in diesem Zusammenhang auferlegt werden.
16.4
Der Lieferant wird die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einhalten und daran arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiter entwickeln. Weiter wird der Lieferantdie Anforderungen aus dem Verhaltenskodex für Geschäftspartner ( www.purchasing.bosch.com/compliance)
und die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten, die im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, die Abschaffung von Zwangs und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, sowie die die Verantwortung für die Umwelt betreffen ( www.unglobalcompact.org).
16.5
Bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 16.1 bis 16.4 hat der Lieferant mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und uns über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informierenund in begründeten Fällen die betroffene Lieferkette offenzulegen. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Lieferant uns innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, behalten wir uns das Recht vor, von Verträgen mit ihm zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
16.6
Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Lieferanten und bei Verstößen gegen die Regelungen in den Ziffern 16.1 bis 16.4 behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese
fristlos zu kündigen.
Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.
18.1
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung
zu ersetzen.
18.2
Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
18.3
Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Stuttgart. Für Verfahren vor den Amtsgerichten ist das Amtsgericht Stuttgart (70190 Stuttgart) zuständig. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.
Stand 04/2021